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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungender Deinzer Team GmbH


§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.


§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen - Vertragsschluß
(1) Unser Angebot ist freibleibend und unverbindlich, soweit sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt.
(2) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit
unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen,
Änderungen oder Nebenabreden.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“
bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung
dieses Vertrages fort; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen
Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen
allgemein bekannt geworden ist.
(5) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung
nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes
mit unserem Zulieferer.
(6) Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die
Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
(7) Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend.


§ 3
Sonderanfertigungen / Vorlagen / Material
(1) Sonderanfertigungen, d. h. Bestellungen des Kunden, bei der die von uns zu erbringende
Leistung hinsichtlich Maß, Gewicht, Farbe, Druckbild etc. von bisherigen Bestellungen
des Kunden abweicht und/oder Neuaufträge bedürfen der schriftlichen Bestellung
mit detaillierten Material-, Maßangaben und Druckbildvorlagen durch den Besteller.
(2) Sofern wir Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen,
Mustern, Druckvorlagen oder sonstigen Unterlagen oder unter Verwendung von Werkzeug
oder Komponenten des Bestellers liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür,
daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Solche vom Besteller übergebenen Unterlagen
sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für inhaltliche Richtigkeit, technische
Durchführbarkeit und Vollständigkeit, ohne dass wir einer Prüfungspflicht unterliegen
(§ 14 bleibt unberührt). Dies gilt nicht für nicht für nicht verarbeitungsfähige oder
nicht lesbare Daten. Mehrkosten, die durch Abänderungswünsche des Bestellers nach
Absendung unserer Auftragsbestätigung oder durch zusätzliche Leistungen wegen ungeeigneter
oder unvollständiger Vorlagen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
Bei Datenübertragungen hat der Besteller vor Übersendung jeweils dem neuesten
technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
Die Datensicherung obliegt allein dem Besteller. Untersagen uns Dritte unter Berufung
auf Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung, sind wir – ohne Verpflichtung
zur Prüfung der Sach- und Rechtslage berechtigt -, insoweit jede weitere Tätigkeit
einzustellen und vom Besteller Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller hat
uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich
freizustellen.
(3) Das vom Besteller an uns zur Ver- oder Bearbeitung angelieferte Material geht mit der
Übergabe an uns in unser Eigentum über.
(4) Während der Verarbeitung setzt sich unser Eigentum an dem vom Besteller übergebenen
Material und dem von uns daraus gefertigten Endprodukt fort. Die von uns vorgenommene
Verarbeitung erfolgt in unserem eigenen Namen.
(5) Jegliche Haftung unsererseits für Verlust oder Beschädigung eingereichter Vorlagen,
die wir nicht zu vertreten haben, wird ausgeschlossen. Entsprechende Versicherungen
hat der Besteller selbst und auf eigene Gefahr abzuschließen.
(6) Dem Besteller zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden
von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über
den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Besteller oder seine Erfüllungsgehilfen
hinaus archiviert. Die Versicherung dieser Gegenstände obliegt dem Besteller.
(7) Werden zur Erprobung notwendige Versuchsteile oder zur Herstellung Formen, Werkzeuge,
Einrichtungen etc. von uns beschafft oder von uns oder in unserem Auftrage
angefertigt, so verbleiben die Formen, Werkzeuge, Einrichtungen etc. stets in unserem
Eigentum. Wir sind berechtigt, dem Besteller die Kosten für die Beschaffung oder Fertigung
der vorgenannten Teile in Rechnung zu stellen (vgl. § 3 Abs. (2)). Der Kostenerstattungsbetrag
ist nach Rechnungslegung insgesamt zur Zahlung fällig. Sonstige
Rechte, wie Besitz-, Nutzungs-, Verwertungs-, Urheberrechte etc. verbleiben stets bei
uns.

 


§ 4
Mitwirkungspflichten des Bestellers
(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Besteller verpflichtet, technische Lösungsvorschläge,
Zeichnungen, Konzepte und Pläne zeitnah durch fachlich geeignetes Personal
während der gesamten Vertragslaufzeit zu bearbeiten.
(2) Sofern für die Durchführung von Probeläufen oder für die Prüfung der Abnahme des
Liefergegenstandes Testmaterial erforderlich ist, so ist dieses uns von dem Besteller
auf seine Kosten in der von uns für erforderlich gehaltenen Menge rechtzeitig und in
einwandfreier Beschaffenheit in unserem Werk zur Verfügung zu stellen.
(3) Durch die vorstehende Regelung werden sonstige Mitwirkungspflichten des Bestellers
nicht berührt.


§ 5
Preise
(1) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise
„ab Werk“. Die Berechnung zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen und Rabatten
behalten wir uns vor. Unsere Preise verstehen sich ohne Verpackung, Fracht,
Versicherung, Zoll, Abnahmekosten oder sonstige Spesen.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Werden zur Erprobung notwendige Versuchsteile oder zur Herstellung Formen, Werkzeuge,
Einrichtungen etc. von uns beschafft oder von uns in unserem Auftrage angefertigt,
sind wir berechtigt, dem Besteller die Kosten für die Beschaffung oder Fertigung
der vorgenannten Teile in Rechnung zu stellen. Wir sind berechtigt, Skizzen, Entwürfe,
Probesätze, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter oder übertragener
Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, zu berechnen.
(4) Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt
werden. 5) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach
Abschluß des Vertrages Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen
oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf
Verlangen nachweisen.


§ 6
Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto
(ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zur Zahlung fällig. Der Abzug
von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Eine etwaige Skontovereinbarung
bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
(2) Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und stets nur
erfüllungshalber entgegengenommen. Ihre Annahme ist nicht als Stundung der Vergütung
anzusehen. Ihre Laufzeit darf nicht weniger als zehn Tage und nicht mehr als zwei
Monate betragen. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich
des Eingangs und nur mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert
verfügen können. Eine Haftung für gleichzeitige Vorlage, Protestierung, Benachrichtigung
oder Zurückleitung bei Nichteinlösung wird nicht übernommen. Die Kosten
der Diskontierung der Einziehung trägt der Besteller und sind sofort in bar ohne Abzug
zur Zahlung fällig.
(3) Erfolgt eine Zahlung nicht bis zum vorstehend festgesetzten oder in der Auftragsbestätigung
vereinbarten Termin, sind wir ohne weitere Zahlungsaufforderung und Inverzugsetzung
berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 10 % p.a. über dem jeweiligen
Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren
Zinssatz nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller
ist berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder
ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche
geltend zu machen, wird dadurch nicht berührt.
(4) Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem wir über den Rechnungsbetrag verfügen
können.
(5) Der vereinbarte Preis ist sofort zur Zahlung fällig, wenn der Besteller uns gegenüber
mit anderen Forderungen in Verzug gerät oder wenn uns die Unsicherheit seiner Vermögenslage
durch Insolvenz, Konkurs, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich,
Wechselprotest, Klagen oder andere seine wirtschaftliche Situation berührende Umstände
bekannt werden, z. B. ungünstige Auskünfte über den Besteller bei uns eingehen.
Sofern die von uns geschuldete Leistung im Zeitpunkt des Bekanntwerdens solcher
Umstände noch nicht erbracht ist, sind wir berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen,
nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit einzustellen.
(6) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen,
wenn der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät, bei ihm Wechsel
zu Protest eingehen, in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung
eintritt oder ungünstige Auskünfte über den Besteller (z. B. über Zahlungsverzug,
Scheck- und Wechselproteste) bei uns eingehen. In diesen Fällen sind wir berechtigt,
vor weiteren Lieferungen Barzahlung im Voraus zu verlangen und alle weiteren
umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort auf Kosten des Bestellers aus dem
Verkehr zu ziehen und hierfür Barzahlung zu verlangen.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragverhältnis beruht.


§ 7
Versand - Verpackung
(1) Der Versand erfolgt ab Lieferstelle auf Rechnung des Bestellers.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Verpackung dem Besteller zu Selbstkosten
berechnet und nicht zurückgenommen.
(3) Die Lieferung reist, und zwar auch dann wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch
andere Leistungen, wie z. B. Versandkosten oder Anfuhr übernommen haben, für
Rechnungen und auf Gefahr des Bestellers. Sind bei Bestellungen keine besonderen
Weisungen für den Versand gegeben oder vorbehalten, so wird der Versand nach bestem Ermessen ohne Verantwortung für billigste oder schnellste Verfrachtung bewirkt.
Insbesondere bei Sendungen ins Ausland wird bzgl. der Einhaltung von Zoll- bzw. Verpackungsvorschriften
keine Haftung übernommen. Verspätete Verfügung oder Verkehrssperren
berechtigen uns, versandbereite Ware sofort zu berechnen, auf Gefahr
und Kosten des Bestellers im Freien zu lagern oder einem Spediteur zu übergeben;
dadurch ist unsere Lieferpflicht erfüllt. Versicherungen decken wir nur auf ausdrücklichen
Wunsch und auf Kosten des Bestellers ab.
(4) Teillieferungen sind zulässig.


§ 8
Gefahrübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart.
(2) Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben wird oder zwecks Versendung unser Lager
verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn eine Lieferung in einzelnen Teilen erfolgt.
(3) Wenn sich der Versand infolge von Umständen verzögert, die der Besteller zu vertreten
hat, verletzt der Besteller insbesondere seine Mitwirkungspflichten oder gerät der
Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes vom Tage der Versandbereitschaft
ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten
des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.


§ 9
Lieferzeit
(1) Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen, Beibringung der vom Besteller
zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang
einer vereinbarten Anzahlung.
(2) Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung hat die von uns angegebene
Lieferzeit keinen Fixschuldcharakter.
(3) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser
Werk oder unser Lager verlassen oder die Versandbereitschaft von uns mitgeteilt
worden ist.
(4) Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, wenn und solange der Käufer seinen Mitwirkungspflichten,
insbesondere jenen nach § 4 nicht nachkommt oder sonstige Umstände,
die der Käufer zu vertreten hat, zu Verzögerungen führen. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(5) Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschl.
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten.
(6) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunk auf
den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(7) a) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen
– hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche oder gerichtliche
Anordnungen usw., auch wenn sie bei Vor- oder Unterlieferanten eintreten
-, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Dies gilt auch, wenn und soweit uns im Falle extremer Witterungs –
bzw. Wetterbedingungen die Herstellung der bestellten Gegenstände, insbesondere
aus technischen Gründen (z.B. ist bei hohen Temperaturen das Bedrucken
mangels Haftung der Farbe unmöglich) wesentlich erschwert oder unmöglich
wird. Derartige Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen uns, die Lieferung
um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinaus
zu schieben. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen
Fällen dem Besteller bald möglichst mitteilen.
b) Die in § 9 Abs. (7) lit. a) genannten Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen
uns zudem, falls uns die Vertragserfüllung infolge höherer Gewalt, Aussperrung
oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen usw. unmöglich wird, wegen
des noch nicht erfüllten Teils oder ganz vom Vertrag zurückzutreten.
c) Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Vom gesamten Vertrag kann der Besteller nur zurücktreten,
wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Verlängert sich die Laufzeit
oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten.
(8) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend
einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen
Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch € 10,00 pro Europalette
(bei Verwendung anderer Ladehilfsmittel erfolgt eine flächenmäßig entsprechende
Umrechnung) für jeden Monat berechnet. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet,
ein Schaden sei überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale ausgefallen.
Wir sind nach unserer Wahl jedoch auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem
Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und
den Besteller mit angemessener Verlängerung dieser Frist zu beliefern.
(9) Soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft ist, gelten hinsichtlich der Haftung
wegen Lieferverzuges die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt, sofern
der Besteller als Folge eines von uns zu vertretenen Lieferverzuges berechtigt ist, geltend
zu machen, daß sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten
ist.
(10) Es gelten ebenfalls die gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer
von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht;
ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern
der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung
beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.


- 10 -
(11) a) Soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Soweit nachstehend nichts anderes vorgesehen ist, ist unsere Haftung jedenfalls
aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
b) Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Anspruch des Bestellers auf den Verzögerungsschaden
auf 5 % des Lieferpreises beschränkt.
(12) Sofern der Lieferverzug auf einer leicht fahrlässigen Verletzung einer nicht wesentlichen
Vertragspflicht beruht, ist unsere Haftung wegen Lieferverzug ausgeschlossen.


§ 10
Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Liefervertrag und aus der übrigen Geschäftsverbindung mit dem Besteller
einschließlich aller Nebenforderungen, wie Zinsen und Kosten – auch soweit
unsere Forderungen erst künftig entstehen – vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die gelieferte Ware
zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der
Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzgl. angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere
ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden
zum Neuwert ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-
Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder
Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
aber dies der Fall, so können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
(5) Die Verabreitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird
stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschl. Mehrwertsteuer) zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt
gelieferten Liefergegenstand.
(6) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschl. Mehrwertsteuer) zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen
ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.


§ 11
Untersuchungs- und Rügepflicht
Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und
Rügepflichten. Bei erkennbaren Mängeln, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen hat
die Mängelanzeige unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen zu erfolgen.
Die Frist beginnt bei offensichtlichen Mängeln mit dem Tag der Ablieferung, bei nicht erkennbaren
Mängeln mit der Entdeckung; für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf
den Zugang der Mängelanzeige bei uns an. Mängelanzeigen sind nur in schriftlicher Form
wirksam.
§ 12
Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen Untersuchungs-
und Rügepflichten nach Maßgabe von § 11 ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
(2) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer
Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Veränderung
gelieferter Ware durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen,
chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen entstanden sind, es sei
denn, sie sind von uns zu vertreten.
(3) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen
vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich
zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken etc.) und dem Endprodukt.
(4) a) Soweit ein von uns zu vertretener Mangel vorliegt, sind wir ausschließlich nach
unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Nachlieferung (insgesamt auch
Nacherfüllung genannt) berechtigt.
b) Ein Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn ein von
uns zu vertretener Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Liefergegenstandes
nicht oder nur unerheblich mindert.
c) Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen
der Nacherfüllung hat uns der Besteller nach entsprechender Abstimmung
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ein Recht des Bestellers,
den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der
notwendigen Kosten zu verlangen, ist ausgeschlossen.
d) Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
daß die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht
wurde.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar, setzt uns der Besteller
erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung oder ist eine solche Fristsetzung
in den gesetzlich bestimmten Fällen entbehrlich, so stehen dem Besteller bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der nachstehenden
Maßgabe die gesetzliche Rechte zu.
a) Bei einer geringfügigen Vertragsverletzung insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit des Liefergegenstandes nur unerheblich
mindern, ist der Besteller weder zum Rücktritt noch zur Minderung berechtigt.
b) Wählt der Besteller wegen eines Sach- und/oder Rechtsmangels, nachdem die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nachdem uns der Besteller erfolglos eine
Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben
kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Das gleiche gilt, wenn dem
Besteller die Nacherfüllung unzumutbar ist oder wenn eine Frist zur Nacherfüllung
entbehrlich ist.
c) Wählt der Besteller in den in Abs. (5) lit. b) genannten Fällen Schadensersatz,
verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz
beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der
mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen
haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
d) In keinem Fall haften wir im Rahmen des Sach- bzw. Rechtsmangelanspruches
über die in § 13 festgelegten Haftungsausschlüsse oder –grenzen hinaus.
(6) Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung
einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der
Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(7) Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes bzw. eines Einzelteils, das in dem Liefergegenstand
verarbeitet wurde, gilt grundsätzlich nur eine etwaige Produktbeschreibung
des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen des Herstellers stellen daneben
keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Liefergegenstandes oder eines
Einzelteils des Liefergegenstandes dar.
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ablieferung
oder – falls vereinbart – der Abnahme oder einer der Ablieferung oder der Abnahme
gleichgestellten Handlung oder Unterlassung des Bestellers. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist
und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit
keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
(9) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Garantien, die dem Besteller
von Dritten eingeräumt werden, insbesondere Herstellergarantien bleiben hiervon
unberührt.


§ 13
Haftung – Haftungsfreistellung – Vertragsstrafe des Bestellers
(1) Für einen Schaden, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
beruht, gelten hinsichtlich unserer Haftung die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche
gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, bei
arglistig verschwiegenen Mängeln sowie verschuldensunabhängig für Schäden aus der
Übernahme einer Garantie gemäß § 276 Abs. 1 BGB. Übernehmen wir für bestimmte
Eigenschaften der vertraglich geschuldeten Lieferung eine Garantie, so ist eine solche
Garantie nur dann für uns verbindlich, wenn diese durch uns schriftlich erklärt worden
ist
(2) Für höchstens leicht fahrlässig verursachte Schäden haften wir nur in den Fällen der
Verletzung sogenannter Kardinalspflichten. Kardinalspflichten sind solche grundlegenden
Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluß des Bestellers waren und auf
deren Einhaltung dieser vertrauen durfte.
Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht
für Sach- und Vermögensschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung
bzw. unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem
Besteller bzw. Auftraggeber eine Bestätigung des Versicherers beizubringen.
(3) Die Haftung wird in Fällen von Abs. (2) auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt; die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(4) a) Soweit in der Branche des Bestellers das für den eingetretenen Schaden ursächliche
Risiko üblicherweise von diesem versichert wird, ist unsere Haftung selbst
bei groben Verschulden ausgeschlossen.
b) Soweit für das geschädigte Gut branchenüblich eine Kaskoversicherung abgeschlossen
wird, ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlicher
Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und bei grober
Fahrlässigkeit unserer sonstigen Erfällungsgehilfen ausgeschlossen, selbst wenn
es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden in § 13 Abs. (2) bis (4) geregelten Haftungsbeschränkungen- und
-freizeichnungen gelten nicht für Ansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz.
Weiter gelten sie nicht bei uns zurechenbaren Körper- und/oder Gesundheitsschäden
oder bei einer uns zurechenbaren Verletzung des Lebens sowie für Schäden
wegen arglistig verschwiegenen Mängeln und aus der Übernahme einer Garantie gemäß
§ 276 Abs. 1 BGB.
(6) Mit den vorstehenden Regelung in § 13 Abs. (1) bis Abs. (5) ist keine Umkehr der gesetzlichen
Beweislast verbunden.
(7) Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Bedingungen ausgeschlossen oder
begrenzt wird, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer.
(8) Ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Einwilligung ist der Besteller nicht
berechtigt, unsere Produkte ganz oder teilweise in die Vereinigten Staaten von Amerika
(USA) oder nach Kanada auszuliefern (direkte Auslieferung) oder an einen Dritten
weiterzugeben, von dem dem Besteller bekannt ist, dass dieser unsere Produkte ganz
oder teilweise in die USA oder nach Kanada (indirekte Auslieferung) ausliefert.
(9) In jedem Fall der direkten oder indirekten Auslieferung in die USA oder nach Kanada,
sei es mit oder ohne unsere Zustimmung, ist der Besteller verpflichtet, uns von sämtlichen
Ansprüchen, insbesondere aus Produkthaftung, die Dritte im Zusammenhang mit
der direkten oder indirekten Auslieferung unserer Produkte uns gegenüber geltend machen,
auf erstes Anfordern freizustellen.
(10) Weiterhin ist der Besteller verpflichtet, zu unseren Gunsten auf Kosten des Bestellers
eine ausreichende, d. h. den US-amerikanischen und kanadischen Maßstäben entsprechende
angemessene Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und uns den
Abschluß dieser Versicherung vor der direkten oder indirekten Auslieferung unserer
Produkte nachzuweisen.
(11) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen des Bestellers aus den
Abs. (9) bis (10) ist der Besteller verpflichtet, an uns eine Vertragsstrafe in Höhe von €
10.000,00 zu zahlen.

§ 14
Haftung gegenüber Dritten/Freistellung
Wenn und soweit wir Gegenstände nach vom Besteller gemachten Vorgaben liefern, hat uns
der Besteller auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die Dritte
uns gegenüber unter Berufung darauf geltend machen, dem oder den Dritten sei durch den
von uns hergestellten Gegenstand ein Schaden entstanden. Die Freistellungsverpflichtung
des Bestellers besteht nur insoweit, wie die uns gemachten Vorgaben des Bestellers für den
Schaden des Dritten ursächlich geworden sind.


§ 15
Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.


§ 16
Salvatorische Klausel - Schriftform
(1) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich
in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur
Ausfüllung der Lücke solle eine angemessene Regelung treten, die soweit nur möglich,
dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses
Vertrages vermutlich gewollt hätten.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können nur schriftlich vereinbart werden.
Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

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