Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die deutsche Fassung hat vor der englischen Übersetzung Vorrang.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Deinzer GmbH

§1

Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §310 Abs. 1 BGB.

(4) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§2

Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsschluss

(1) Unser Angebot ist freibleibend und unverbindlich, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt

(2) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

(3) Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages fort; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

(5) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.

(6) Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(7) Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

§3

Sonderanfertigungen / Vorlagen / Material

(1) Sonderanfertigungen, d. h. Bestellungen des Kunden, bei der die von uns zu erbringende Leistung hinsichtlich Maß, Gewicht, Farbe, Druckbild etc. von bisherigen Bestellungen des Kunden abweicht und/oder Neuaufträge bedürfen der schriftlichen Bestellung mit detaillierten Material-, Maßangaben und Druckbildvorlagen durch den Besteller.

(2) Sofern wir Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern, Druckvorlagen oder sonstigen Unterlagen oder unter Verwendung von Werkzeug oder Komponenten des Bestellers liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Solche vom Besteller übergebenen Unterlagen sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit, ohne dass wir einer Prüfungspflicht unterliegen (§ 14 bleibt unberührt).

Dies gilt nicht für nicht für nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Mehrkosten, die durch Abänderungswünsche des Bestellers nach Absendung unserer Auftragsbestätigung oder durch zusätzliche Leistungen wegen ungeeigneter oder unvollständiger Vorlagen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Datenübertragungen hat der Besteller vor Übersendung jeweils dem

neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Besteller. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung, sind wir – ohne Verpflichtung zur Prüfung der Sach- und Rechtslage berechtigt -, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und vom Besteller Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller hat uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

(3) Das vom Besteller an uns zur Ver- oder Bearbeitung angelieferte Material geht mit der Übergabe an uns in unser Eigentum über.

(4) Während der Verarbeitung setzt sich unser Eigentum an dem vom Besteller übergebenen Material und dem von uns daraus gefertigten Endprodukt fort. Die von uns vorgenommene Verarbeitung erfolgt in unserem eigenen Namen.

(5) Jegliche Haftung unsererseits für Verlust oder Beschädigung eingereichter Vorlagen, die wir nicht zu vertreten haben, wird ausgeschlossen. Entsprechende Versicherungen hat der Besteller selbst und auf eigene Gefahr abzuschließen.

(6) Dem Besteller zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Besteller oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Die Versicherung dieser Gegenstände obliegt dem Besteller.

(7) Werkzeuge, Einrichtungen etc. von uns beschafft oder von uns oder in unserem Auftrage angefertigt, so verbleiben die Formen, Werkzeuge, Einrichtungen etc. stets in unserem Eigentum. Wir sind berechtigt, dem Besteller die Kosten für die Beschaffung oder Fertigung der vorgenannten Teile in Rechnung zu stellen (vgl. § 3 Abs. (2)). Der Kostenerstattungsbetrag ist nach Rechnungslegung insgesamt zur Zahlung fällig. Sonstige Rechte, wie Besitz-, Nutzungs-, Verwertungs-, Urheberrechte etc. verbleiben stets bei uns.

§4

Mitwirkungspflichten des Bestellers

(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Besteller verpflichtet, technische Lösungsvorschläge, Zeichnungen, Konzepte und Pläne zeitnah durch fachlich geeignetes Personal während der gesamten Vertragslaufzeit zu bearbeiten.

(2) Sofern für die Durchführung von Probeläufen oder für die Prüfung der Abnahme des Liefergegenstandes Testmaterial erforderlich ist, so ist dieses uns von dem Besteller auf seine Kosten in der von uns für erforderlich gehaltenen Menge rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit in unserem Werk zur Verfügung zu stellen.

(3) Durch die vorstehende Regelung werden sonstige Mitwirkungspflichten des Bestellers nicht berührt.

§5

Preise

(1) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Die Berechnung zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen und Rabatten behalten wir uns vor. Unsere Preise verstehen sich ohne Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, Abnahmekosten oder sonstige Spesen.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Werden zur Erprobung notwendige Versuchsteile oder zur Herstellung Formen, Werkzeuge, Einrichtungen etc. von uns beschafft oder von uns in unserem Auftrage angefertigt, sind wir berechtigt, dem Besteller die Kosten für die Beschaffung oder Fertigung der vorgenannten Teile in Rechnung zu stellen. Wir sind berechtigt, Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, zu berechnen.

(4) Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

(5) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

§6

Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.

(2) Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Ihre Annahme ist nicht als Stundung der Vergütung anzusehen. Ihre Laufzeit darf nicht weniger als zehn Tage und nicht mehr als zwei Monate betragen. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und nur mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Eine Haftung für gleichzeitige Vorlage, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung bei Nichteinlösung wird nicht übernommen. Die Kosten der Diskontierung der Einziehung trägt der Besteller und sind sofort in bar ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Erfolgt eine Zahlung nicht bis zum vorstehend festgesetzten oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Termin, sind wir ohne weitere Zahlungsaufforderung und Inverzugsetzung berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 10 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Zinssatz nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht berührt.

(4) Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem wir über den Rechnungsbetrag verfügen können.

(5) Der vereinbarte Preis ist sofort zur Zahlung fällig, wenn der Besteller uns gegenüber mit anderen Forderungen in Verzug gerät oder wenn uns die Unsicherheit seiner Vermögenslage durch Insolvenz, Konkurs, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich, Wechselprotest, Klagen oder andere seine wirtschaftliche Situation berührende Umstände bekannt werden, z. B. ungünstige Auskünfte über den Besteller bei uns eingehen. Sofern die von uns geschuldete Leistung im Zeitpunkt des Bekanntwerdens solcher Umstände noch nicht erbracht ist, sind wir berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen, nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit einzustellen.

(6) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, wenn der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät, bei ihm Wechsel zu Protest eingehen, in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder ungünstige Auskünfte über den Besteller (z. B. über Zahlungsverzug, Scheck- und Wechselproteste) bei uns eingehen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, vor weiteren Lieferungen Barzahlung im Voraus zu verlangen und alle weiteren umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort auf Kosten des Bestellers aus dem Verkehr zu ziehen und hierfür Barzahlung zu verlangen.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragverhältnis beruht.

§7

Versand – Verpackung

(1) Der Versand erfolgt ab Lieferstelle auf Rechnung des Bestellers.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Verpackung dem Besteller zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

(3) Die Lieferung reist, und zwar auch dann wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie z. B. Versandkosten oder Anfuhr übernommen haben, für Rechnungen und auf Gefahr des Bestellers. Sind bei Bestellungen keine besonderen Weisungen für den Versand gegeben oder Vorbehalten, so wird der Versand nach bestem Ermessen ohne Verantwortung für billigste oder schnellste Verfrachtung bewirkt. Insbesondere bei Sendungen ins Ausland wird bzgl. der Einhaltung von Zoll- bzw. Verpackungsvorschriften keine Haftung übernommen. Verspätete Verfügung oder Verkehrssperren berechtigen uns, versandbereite Ware sofort zu berechnen, auf Gefahr und Kosten des Bestellers im Freien zu lagern oder einem Spediteur zu übergeben; dadurch ist unsere Lieferpflicht erfüllt. Versicherungen decken wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers ab.

(4) Teillieferungen sind zulässig.

§8

Gefahrübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn eine Lieferung in einzelnen Teilen erfolgt.

(3) Wenn sich der Versand infolge von Umständen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, verletzt der Besteller insbesondere seine Mitwirkungspflichten oder gerät der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

§9

Lieferzeit

(1) Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen, Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(2) Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung hat die von uns angegebene Lieferzeit keinen Fixschuldcharakter.

(3) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk oder unser Lager verlassen oder die Versandbereitschaft von uns mitgeteilt worden ist.

(4) Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, wenn und solange der Käufer seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere jenen nach § 4 nicht nachkommt oder sonstige Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, zu Verzögerungen führen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt Vorbehalten.

(5) Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschl. etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben Vorbehalten.

(6) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunk auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(7) a) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren cider unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche oder gerichtliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Vor- oder Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch, wenn und soweit uns im Falle extremer Witterungs- bzw. Wetterbedingungen die Herstellung der bestellten Gegenstände, insbesondere aus technischen Gründen (z.B. ist bei hohen Temperaturen das Bedrucken mangels Haftung der Farbe unmöglich) wesentlich erschwert oder unmöglich wird. Derartige Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller bald möglichst mitteilen.

b) Die in § 9 Abs. (7) lit. a) genannten Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen uns zudem, falls uns die Vertragserfüllung infolge höherer Gewalt, Aussperrung oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen usw. unmöglich wird, wegen des noch nicht erfüllten Teils oder ganz vom Vertrag zurückzutreten.

c) Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Vom gesamten Vertrag kann der Besteller nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Verlängert sich die Laufzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

(8) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch € 10,00 pro Europalette (bei Verwendung anderer Ladehilfsmittel erfolgt eine flächenmäßig entsprechende Umrechnung) für jeden Monat berechnet. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale ausgefallen. Wir sind nach unserer Wahl jedoch auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener Verlängerung dieser Frist zu beliefern.

(9) Soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft ist, gelten hinsichtlich der Haftung wegen Lieferverzuges die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt, sofern der Besteller als Folge eines von uns zu vertretenen Lieferverzuges berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(10) Es gelten ebenfalls die gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(11) a) Soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit nachstehend nichts anderes vorgesehen ist, ist unsere Haftung jedenfalls aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

b) Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Anspruch des Bestellers auf den Verzögerungsschaden auf 5 % des Lieferpreises beschränkt.

(12) Sofern der Lieferverzug auf einer leicht fahrlässigen Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist unsere Haftung wegen Lieferverzug ausgeschlossen.

§10

Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und aus der übrigen Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich aller Nebenforderungen, wie Zinsen und Kosten – auch soweit unsere Forderungen erst künftig entstehen – vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verabreitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

(6) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§11

Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten. Bei erkennbaren Mängeln, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen hat die Mängelanzeige unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen zu erfolgen. Abs. (2) bleibt unberührt. Die Frist beginnt bei offensichtlichen Mängeln mit dem Tag der Ablieferung, bei nicht erkennbaren Mängeln mit der Entdeckung; für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zugang der Mängelanzeige bei uns an. Mängelanzeigen sind nur in schriftlicher Form wirksam.

(2) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge sind branchenüblich und können daher nicht beanstandet werden. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

§12

Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach Maßgabe von § 11 ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Veränderung gelieferter Ware durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen entstanden sind, es sei denn, sie sind von uns zu vertreten.

(3) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken etc.) und dem Endprodukt.

(4) a) Soweit ein von uns zu vertretener Mangel vorliegt, sind wir ausschließlich nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Nachlieferung (insgesamt auch Nacherfüllung genannt) berechtigt.

b) Ein Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn ein von uns zu vertretener Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Liefergegenstandes nicht oder nur unerheblich mindert.

c) Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen der Nacherfüllung hat uns der Besteller nach entsprechender Abstimmung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ein Recht des Bestellers, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen, ist ausgeschlossen.

d) Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie (5) dem Besteller unzumutbar, setzt uns der Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung oder ist eine solche Fristsetzung in den gesetzlich bestimmten Fällen entbehrlich, so stehen dem Besteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der nachstehenden Maßgabe die gesetzliche Rechte zu.

a) Bei einer geringfügigen Vertragsverletzung insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit des Liefergegenstandes nur unerheblich mindern, ist der Besteller weder zum Rücktritt noch zur Minderung berechtigt.

b) Wählt der Besteller wegen eines Sach- und/oder Rechtsmangels, nachdem die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nachdem uns der Besteller erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Das gleiche gilt, wenn dem Besteller die Nacherfüllung unzumutbar ist oder wenn eine Frist zur Nacherfüllung entbehrlich ist.

c) Wählt der Besteller in den in Abs. (5) lit. b) genannten Fällen Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

d) In keinem Fall haften wir im Rahmen des Sach- bzw. Rechtsmangelanspruches über die in § 13 festgelegten Haftungsausschlüsse oder -grenzen hinaus.

(6) Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(7) Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes bzw. eines Einzelteils, das in dem Liefergegenstand verarbeitet wurde, gilt grundsätzlich nur eine etwaige Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Liefergegenstandes oder eines Einzelteils des Liefergegenstandes dar.

(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ablieferung oder – falls vereinbart – der Abnahme oder einer der Ablieferung oder der Abnahme gleichgestellten Handlung oder Unterlassung des Bestellers. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(9) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Garantien, die dem Besteller von Dritten eingeräumt werden, insbesondere Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§13

Haftung – Haftungsfreistellung – Vertragsstrafe des Bestellers

(1) Für einen Schaden, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht, gelten hinsichtlich unserer Haftung die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie verschuldensunabhängig für Schäden aus der Übernahme einer Garantie gemäß § 276 Abs. 1 BGB. Übernehmen wir für bestimmte Eigenschaften der vertraglich geschuldeten Lieferung eine Garantie, so ist eine solche Garantie nur dann für uns verbindlich, wenn diese durch uns schriftlich erklärt worden ist

(2) Für höchstens leicht fahrlässig verursachte Schäden haften wir nur in den Fällen der Verletzung sogenannter Kardinalspflichten. Kardinalspflichten sind solche grundlegenden Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsabschluss des Bestellers waren und auf deren Einhaltung dieser vertrauen durfte. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Vermögensschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung bzw. unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller bzw. Auftraggeber eine Bestätigung des Versicherers beizubringen.

(3) Die Haftung wird in Fällen von Abs. (2) auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

(4) a) Soweit in der Branche des Bestellers das für den eingetretenen Schaden ursächliche Risiko üblicherweise von diesem versichert wird, ist unsere Haftung selbst bei groben Verschulden ausgeschlossen.

b) Soweit für das geschädigte Gut branchenüblich eine Kaskoversicherung abgeschlossen wird, ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlicher Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und bei grober Fahrlässigkeit unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, selbst wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden in § 13 Abs. (2) bis (4) geregelten Haftungsbeschränkungen- und -freizeichnungen gelten nicht für Ansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz. Weiter gelten sie nicht bei uns zurechenbaren Körper- und/oder Gesundheitsschäden oder bei einer uns zurechenbaren Verletzung des Lebens sowie für Schäden wegen arglistig verschwiegenen Mängeln und aus der Übernahme einer Garantie gemäß § 276 Abs. 1 BGB.

(6) Mit den vorstehenden Regelung in §13 Abs. (1) bis Abs. (5) ist keine Umkehr der gesetzlichen Beweislast verbunden.

(7) Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Bedingungen ausgeschlossen oder begrenzt wird, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer.

(8) Ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Einwilligung ist der Besteller nicht berechtigt, unsere Produkte ganz oder teilweise in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) oder nach Kanada auszuliefern (direkte Auslieferung) oder an einen Dritten weiterzugeben, von dem dem Besteller bekannt ist, dass dieser unsere Produkte ganz oder teilweise in die USA oder nach Kanada (indirekte Auslieferung) ausliefert.

(9) In jedem Fall der direkten oder indirekten Auslieferung in die USA oder nach Kanada, sei es mit oder ohne unsere Zustimmung, ist der Besteller verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen, insbesondere aus Produkthaftung, die Dritte im Zusammenhang mit der direkten oder indirekten Auslieferung unserer Produkte uns gegenüber geltend machen, auf erstes Anfordern freizustellen.

(10) Weiterhin ist der Besteller verpflichtet, zu unseren Gunsten auf Kosten des Bestellers eine ausreichende, d. h. den US-amerikanischen und kanadischen Maßstäben entsprechende angemessene Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und uns den Abschluss dieser Versicherung vor der direkten oder indirekten Auslieferung unserer Produkte nachzuweisen.

(11) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen des Bestellers aus den Abs. (9) bis (10) ist der Besteller verpflichtet, an uns eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 zu zahlen.

§14

Haftung gegenüber Dritten/Freistellung

Wenn und soweit wir Gegenstände nach vom Besteller gemachten Vorgaben liefern, hat uns der Besteller auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die Dritte uns gegenüber unter Berufung darauf geltend machen, dem oder den Dritten sei durch den von uns hergestellten Gegenstand ein Schaden entstanden. Die Freistellungsverpflichtung des Bestellers besteht nur insoweit, wie die uns gemachten Vorgaben des Bestellers für den Schaden des Dritten ursächlich geworden sind.

§15

Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§16

Salvatorische Klausel – Schriftform

(1) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die soweit nur möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vermutlich gewollt hätten.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können nur schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.